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Anpassung von Unternehmen-Websites bis 1. Februar 2017

Für Unternehmen, die Websites unterhalten oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, gelten ab dem 1. Februar 2017 neue Informationspflichten: Nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) müssen die Unternehmen die Verbraucher auf ihrer Webseite und/oder in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) darüber informieren, inwieweit sie sich entweder freiwillig bereit erklärt haben oder verpflichtet sind, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG).
Ausgenommen von dieser Informationspflicht sind Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten.


Pflicht oder Kür?

Eine branchenübergreifende Verpflichtung zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren existiert nicht. Für bestimmte Branchen ist diese jedoch gesetzlich angeordnet (z. B. nach § 111 b Energiewirtschaftsgesetz).
Außerdem müssen Unternehmen nach Entstehen einer Streitigkeit die Verbraucher in Textform informieren, an welche Verbraucherstelle sie sich wenden können (§ 37 VSBG). Das Unternehmen muss zugleich angeben, ob es zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Schlichtungsstelle bereit oder verpflichtet ist.
Das Bundesministerium für Justiz hat zum Thema Verbraucherstreitbeilegung weitere Informationen – darunter auch einen Leitfaden für Unternehmen – vorbereitet.

(Pressemitteilung der Industrie- und Handelskammer (IHK) Potsdam, 27.12.2016)

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