Privatinsolvenzen: Restschuld in 84,7 % der Fälle erlassen
So wie ein*e Arbeitnehmer*in damit rechnen muss, seinen/ihren Arbeitsplatz irgendwann zu verlieren, muss ein*e Selbstständige*r damit rechnen, mit seinem/ihren Geschäft pleite zu gehen. Die Umstände, die dazu führen, können sehr verschieden sein. Viele davon lassen sich vorausschauend vermeiden. Wenn es doch zu einer Geschäftspleite kommt, der/die Geschäftsinhaber*in also zahlungsunfähig wird, sprechen wir von einer Insolvenz. Es ist in der Bevölkerung weitestgehend unbekannt, dass unter den Privatinsolvenzverfahren auch eine Reihe von Unternhemensinsolvenzen geführt werden.
Privatinsolvenz bei Geschäftspleiten?
Hierfür spielen die Gläubigeranzahl und die Struktur der Gläubiger und Schulden eine entscheidende Rolle spielen.
„Ehemals Selbstständige können gemäß § 304 Absatz 1 Satz 2 InsO von einem Privatinsolvenzverfahren Gebrauch machen, wenn die Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen sie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Die Vermögensverhältnisse sind gemäß § 304 Absatz 2 InsO überschaubar, wenn der ehemals selbstständige Schuldner / die ehemals selbstständige Schuldnerin zu dem Zeitpunkt zu dem der Eröffnungsantrag des Insolvenzverfahrens gestellt wird, 19 oder weniger Gläubiger hat. Unter Forderungen aus Arbeitsverhältnissen werden neben den offenen Lohnforderungen der ehemals Angestellten auch zum Beispiel Rückstände bezüglich der Sozialversicherung bei den Krankenkassen etc. verstanden.“ (Quelle: Rechtsanwaltskanzlei KRAUS GHENDLER GbR)
Ist mit dem Insolvenzverfahren dann wirklich alles erledigt?
Von den 142 086 im Jahr 2010 eröffneten Insolvenzverfahren natürlicher Personen in Deutschland haben die Gerichte bis zum Jahresende 2017 in 84,7 % der Fälle (120 403) die Schuldner von ihrer Restschuld befreit. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, gab es die meisten Restschuldbefreiungen bei Verbraucherinsolvenzverfahren (91 258 oder 85,9 % der insgesamt 106 291 Fälle). Darüber hinaus wurde bei 17 422 Insolvenzverfahren von ehemals selbstständig Tätigen (83,4 % der insgesamt 20 889 Fälle) und bei 11 723 Insolvenzverfahren von übrigen Schuldnern (insbesondere Einzelunternehmen; 78,6 % der insgesamt 14 906 Fälle) die Restschuldbefreiung erteilt.
Nicht gezahlte Mindestvergütung des Treuhänders häufigster Versagungsgrund
Bei 6 562 Insolvenzverfahren natürlicher Personen (4,6 % der Fälle) wurde die Restschuldbefreiung versagt. Der häufigste Grund war die nicht gezahlte Mindestvergütung des Treuhänders (5 140 Fälle). Weitere wichtige Versagungsgründe sind die Verletzung der Mitwirkungspflicht des Schuldners (738) und der Verstoß des Schuldners gegen Obliegenheiten (566).
Deckungsquote von durchschnittlich 2,0 % bei bis Ende 2017 beendeten Verfahren
Bei den Insolvenzverfahren von natürlichen Personen in Deutschland, die im Jahr 2010 eröffnet und bis Ende 2017 beendet wurden, mussten die Gläubiger auf 98,0 % ihrer Forderungen verzichten. Sie erhielten durchschnittlich nur 2,0 % ihrer Forderungen zurück. Diese Deckungsquote ergibt sich als Anteil des zur Verteilung verfügbaren Betrages (206 Millionen Euro) an den quotenberechtigten Forderungen (10,6 Milliarden Euro). Die Verluste der Gläubiger betrugen damit 10,4 Milliarden Euro.
Nicht berücksichtigt sind bei diesen Angaben Zahlungen des Schuldners, die nach Beendigung des Insolvenzverfahrens geleistet und zur Schuldentilgung bei den Gläubigern verwendet werden, solange das Restschuldbefreiungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Die Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung wird häufig erst Jahre nach der Beendigung von Insolvenzverfahren natürlicher Personen getroffen.
(pi Statistisches Bundesamt, 16.04.2019)