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Wettbewerb. Foto: RyanMcGuire. Lizenz: CC0

Unternehmen können Rabatt-Coupons ihrer Mitbewerber einlösen

Unternehmen können Rabatt-Coupons ihrer Mitbewerber einlösen. Ein solches Vorgehen ist nicht grundsätzlich unlauter. Das hat der BGH mit Urteil vom 23. Juni 2016 (Az. I ZR 137/15) entschieden.

Schon in den vorausgegangenen Entscheidungen des LG Ulms und des OLG Stuttgart zeichnete sich der Ausgang des Rechtsstreites ab. Rechtsanwalt Dr. Sven Mühlberger von MS Concept konnte hier, für eine bekannte Einzelhandelskette, in beiden vorausgegangenen Instanzen das Verfahren vor dem Landgericht Ulm und dem Oberlandesgericht Stuttgart für den Mandanten entscheiden. BGH-Anwalt Axel Rinkler von Engel & Rinkler konnte letztendlich diese Sichtweise auch vor dem BGH durchsetzen.

Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, die die Werbung der Beklagten für wettbewerbswidrig hielt. Diese warb damit, dass in ihren Filialen Kunden 10%-Rabatt-Coupons von Mitbewerbern vorlegen und einen entsprechenden Rabatt auf den Einkauf erhalten können.

Ein unlauteres Eindringen in einen fremden Kundenkreis ist der Beklagten jedoch laut BGH (Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr 107/16 vom 23.06.2016) nicht vorzuwerfen. Bei den Empfängern von Rabattgutscheinen handele es sich noch nicht um Kunden des werbenden Unternehmens. Der Verbraucher entscheide regelmäßig erst später, ob er einen solchen Rabattgutschein verwende oder nicht. Zudem stehe es den Verbrauchern frei, die Gutscheine auch bei den jeweils werbenden Unternehmen einzulösen. Sie erhielten lediglich die Möglichkeit, einen solchen Rabatt auch durch einen Einkauf bei der Beklagten zu erzielen. Ein solches Vorgehen seitens der Beklagten sei keine unlautere Werbebehinderung der Mitbewerber. Hierbei dürfe sich die Beklagte gerade auch um bereits von Mitbewerbern umworbene Kunden bemühen.

(Pressemitteilung von den MS Concept Rechtsanwälten Dr. Mühlberger & Silic PartGmbB, Waiblingen, via openpr.de, 14.7.2016)

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